Eingeschossige Gebäude

Eingeschossige Gebäude ( nach §62(1)1a, BO Bln) mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen.
Gebäude müssen eine von Bauteilen anderer Anlagen unabhängige und nutzbare bauliche Einheit bilden. Sie müssen über einen eigenen Ein- und Ausgang und eine eigene Erschließung verfügen. Gebäude müssen überdeckt sein, das heißt, dass ein oberer Gebäudeabschluss vorhanden sein muss. Die Begrenzung aller Seiten ist nicht notwendig, jedoch der Eindruck einer geschlossenen baulichen Einheit. Gebäude müssen für den Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sein. Auch Wohnwagen, Bau und Wohncontainer, Kioske, und Verkaufswagen, Fahrgastunterstände, Gartenlauben oder öffentliche Toiletten gelten als Gebäude.

Die Überdeckung:

Die Überdeckung muss Bestandteil des Gebäudes sein. Sie kann
konstruktiv beliebig ausgeführt werden. Selbst bewegliche Elemente
sind zulässig. Es reicht bereits eine Folie als Überdeckung aus. Die
Ausformung des Dachs ist nicht vorgegeben. Der Dachraum ist, solange er
von der Dachkonstruktion geprägt ist und keine Decken eingezogen werden,
kein Geschoss.

Geschosse:

Geschosse werden „als Gesamtheit der auf gleicher Ebene liegenden
Räume eines Gebäudes“ definiert. Sie sind nach oben und unten
(Boden, Decke) abgeschlossen. Der Abschluss kann Öffnungen und
Durchbrüche aufweisen. Auch Hohl- und Lufträume sowie Luftgeschosse
sind als vollwertige Geschosse zu begreifen. Es ist möglich, dass ein Geschoss
Höhenunterschiede aufweist. Entscheidend ist aber die horizontale Zusammengehörigkeit
der Räume. Geschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 2/3
der Grundfläche eine lichte Höhe von 2,3 m erreichen. Eine Höhenbegrenzung
ist für Geschosse nicht vorgesehen. Räume zwischen der obersten Decke
und dem Dach eines Gebäudes sind keine Vollgeschosse, wenn sie nicht
eine lichte Höhe von > 2,3 m über > 2/3 des darunter liegenden
Geschosses
besitzen. Geschosse sind als oberirdische Geschosse zu bewerten, wenn die
Oberkanten der Decke im Mittel, also durchschnittlich mindestens 1,4 m
über der Geländeoberfläche liegen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um
ein Kellergeschoss. Der Dachraum ist, solange er von der Dachkonstruktion
geprägt ist und keine Decken eingezogen werden, kein Geschoss.

Außenbereich:

Als Außenbereich werden Grundstücke und -flächen bezeichnet,
die außerhalb von zusammenhängenden Bebauungen und nicht
im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne liegen. Das
Gegenstück bildet der Innenbereich, der in §34 BauGB näher erläutert wird.
Zum Innenbereich gehören Grundstücke, die innerhalb eines Bebauungsplans
sowie „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ liegen
und deren Zuordnung zum Innenbereich satzungsmäßig festgelegt ist. Der
Innenbereich stellt grundsätzlich immer Bauland dar. Wenn ein qualifizierter
Bebauungsplan vorliegt, braucht sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung
einzufügen, solange es den Bestimmungen des Plans entspricht. Fehlt
ein qualifizierter Bebauungsplan, ist das Bauvorhaben nur zulässig, wenn die
Erschließung gesichert ist und sich das Bauwerk in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt.

Öffentliche Verkehrsflächen sind Straßen- und auch Parkflächen, die
zum Straßenkörper und damit zu den öffentlichen Straßen gehören.
Als untergeordnete Gebäude sind dort Kioske, Verkaufswagen und
Toiletten verfahrensfrei.

Die Brutto-Grundfläche (BGF) beinhaltet die Nutzfläche und die
Konstruktionsfläche eines Raums. Es wird die Gesamtfläche einer
Nutzungseinheit einschließlich der umfassenden Konstruktion
gemessen.
BGF = KF + NF; KF = Fläche der Gebäudekonstruktion,
NF = Gesamtfläche der Nutzung; BGF 10 m2 = z.B. 2 m * 5 m.