Garagen, überdachte Stellplätze

Garagen (nach §62(1)1b BO Bln), überdachte Stellplätze sowie deren Abstellräume mit einer
mittleren Wandhöhe bis zu 3 m je Wand und einer Brutto-Grundfläche bis zu
30 m², außer im Außenbereich.

Stellplätze und Garagen dienen dem Abstellen von Kfz außerhalb öffentlicher
Verkehrsflächen. Sie können als Gebäude aber auch als Gebäudeteil gelten.
Garagen sind immer auch bauliche Anlagen. Sie enthalten mindestens
einen Garagenstellplatz, unterscheiden sich jedoch vom reinen Stellplatz
dahingehend, dass sie die Anforderungen eines Gebäudes erfüllen müssen.
So müssen sie immer überdeckt sein, eine nach außen abgeschlossene
Einheit bilden und selbständig benutzbar sein. Sie können als Gebäude
selbständig oder unselbständig, freistehend, an andere Gebäude an- oder
eingebaut sein. Weiter können sie ober- oder unterirdisch angelegt werden
sowie ein- oder mehrgeschossig sein. Es wird davon ausgegangen, dass sie als
„verkehrsübliche“ Garagen und Carports ausgeführt werden.

Stellplätze:

Stellplätze sind dauerhaft mit dem Boden verbundene künstliche
Anlagen, die aus Baustoffen und Bauteilen bestehen und planungsrechtlich
relevant sind. Auch unbearbeitete Flächen, die zum
Abstellen von Kfzs genutzt werden, sind Stellplätze. Überdachte Stellplätze
müssen nicht im Freien liegen, sondern können im Inneren von Gebäuden,
unter Wohngeschossen oder auf Dächern liegen. Nicht überdachte Stellplätze
sind dagegen nur im Freien zulässig

Der Abstellraum:

Der Abstellraum muss als untergeordneter Nebenraum der Garage
baulich und funktional mit der Garage verbunden sein; kann als
solcher aber auch im Dachraum oder im Keller liegen. Die abgestellten
Gegenstände müssen der Nutzung des Grundstücks oder des Gebäudes
dienen. Eine Nutzung als Lagerraum, Büro oder Werkstatt für gewerbliche
Zwecke, oder etwa die Einrichtung eines Kleintierstalls sind nicht gestattet.

Wandhöhe:

Die mittlere Wandhöhe aller Wände darf höchstens 3 m betragen. Die
Wandhöhe wird von der Oberkante der Geländeoberfläche vor der
betreffenden Wand bis zum Schnittpunkt der Wand mit dem Dach
gemessen. Um den Mittelwert der Wände zu ermitteln, wird die Summe der
Außenflächen durch die Summe der Länge der Außenwände geteilt. Kleinere
Unebenheiten des Geländes können außer Acht bleiben. Es ist möglich, die
Höhen an den Gebäudeecken zu messen und deren Mittelwert zu bestimmen.

BGF:

Brutto-Grundfläche (BGF) = 30 m2 = z.B. 3 m * 10 m