Genossenschaft

In Deutschland ist die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (kurz „e. G.“ oder „eG“) relevant. Nicht eingetragene Genossenschaften spielen in der Praxis aber so gut wie keine Rolle. 2004 gab es 5.470 eingetragene Genossenschaften.
Eine Genossenschaft ist in mancher Hinsicht mit einem eingetragenen Verein (e. V.) vergleichbar. Zu beachten ist, dass das gesetzliche Leitbild eines Vereins der „nicht wirtschaftliche Verein“ (§ 21 BGB) ist, also nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgelegt ist. Der wirtschaftliche Verein kann nur durch staatliche Verleihung seine Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Da dies aber in der Praxis nahezu nie vorkommt, kann die Genossenschaft als eine Sonderform oder Weiterentwicklung des wirtschaftlichen Vereins betrachtet werden, die aufgrund der niedrigeren Hürden jedermann zu gründen offensteht. Tatsächlich mutet die eG wie eine Mischung aus Kapitalgesellschaft (insbesondere der Aktiengesellschaft) und Verein an.
Der Zweck der Genossenschaft ist es, die unternehmerische Tätigkeit ihrer Mitglieder, oder deren soziale oder kulturelle Belange durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 GenG). Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person und nach § 17 GenG Formkaufmann. Das bedeutet, dass die eG aufgrund der gewählten Gesellschaftsform automatisch Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist.
Besonders interessant ist die eG aufgrund der Tatsache, dass eine Begrenzung der Haftung für getätigte Geschäfte der eG auf das Vermögen der eG möglich ist. Die Mitglieder der eG haften also dann nur mit ihrem gezeichneten Anteil, soweit dieser als Vermögen der Genossenschaft ausgewiesen ist. Die Satzung der eG kann dazu bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz die gesetzlich vorgesehene Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen wird. Allerdings betrug die Insolvenzrate eingetragener Genossenschaften im Jahre 2012 nur 0,06% (18 von 28.297[7]) im Vergleich aller Rechtsformen. Dies wird mit der engen Überwachung durch den jeweiligen Genossenschaftsverband erklärt und gilt als eines der Argumente für die Rechtsform der eG.
Eine eG muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein; Dachorganisation ist der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (DRGV). Der Prüfungsverband nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahr. Für die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft entstehen den Genossenschaften Kosten und bewirken für neue und kleine Genossenschaften erhebliche finanzielle Belastung.