Bebauungsplan

In einem Bebauungsplan wird die Art und Weise geregelt, in der eine Bebauung von Grundstücken möglich ist und die daraus resultierende Nutzung der von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen.

Erstellt wird ein Bebauungsplan von der zuständigen Gemeinde. Diese legt in einer Satzung zunächst fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. In der Rege gilt ein Bebauungsplan nicht für das gesamte Gemeindegebiet, sondern für jeweils einen Teil davon, beispielsweise einen Ortsteil oder eine Grundstücksgruppe. Üblicherweise besteht ein Bebauungsplan aus zwei Teilen, einer Planzeichnung und einem Text.

An die Regelungen eines Bebauungsplans muss sich zwingend gehalten werden. So darf beispielsweise in einem Gemeindegebiet kein Supermarkt gebaut werdet, wenn der betreffende Bebauungsplan dies nicht vorsieht.

Der Inhalt eines Bebauungsplans wird gemäß § 9 BauGB geregelt. Auf insgesamt 26 Punkte kann dementsprechend aus städtebaulichen Gründen Bezug genommen werden, unter anderem

Art und Maß der baulichen Nutzung
Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sportanlagen
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind
Versorgungsflächen
Örtliche Verkehrsflächen
Flächen für Abfall- und Abwasserbeseitigung
Flächen für Landwirtschaft und Wald
Ein gesetzlicher Zwang, dass sämtliche Regeln, die gemäß des § 9 Abs. 1 BauGB in einem einzigen Bebauungsplan berücksichtigt werden müssen, besteht nicht. Damit jedoch eine alleinige Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Bebauungsplänen bestehen kann, müssen einige Punkte zwingend in einem jeden vorhanden sein:

Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Örtliche Verkehrsflächen
Derartige Bebauungspläne werden als „qualifizierte Bebauungspläne“ bezeichnet. In der Praxis sind dies jene Bebauungspläne, welche am häufigsten erstellt werden.

Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen einer der vier oben angegebenen Punkte fehlt. Derartige Bebauungspläne werden als „einfache Bebauungspläne“ bezeichnet. Um deren Sachverhalt beziehungsweise Bauvorhaben beurteilen zu können, wird die Bebauung in der näheren Umgebung zum Vergleich hinzugezogen. Als rechtliche Grundlage zur Bestimmung werden §§ 34 und 35 BauGB herangezogen; je nachdem, ob sich das Bauvorhaben auf Innen- oder Außenbereiche bezieht. Die Verfahren, nach denen ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss, sind aber für alle Bebauungspläne identisch.