Pachtvertrag

Anders als beim Mietvertrag kann der Pachtvertrag als gegenseitiger Vertrag nicht nur über Sachen, sondern zusätzlich auch über Rechte geschlossen werden. Ferner wird nicht nur der Gebrauch der Sachen beziehungsweise Rechte gestattet, mit dem Pachtvertrag ist auch die Ziehung der Früchte aus der Sache möglich. So kann im Pachtvertrag als Gegenleistung nicht nur (wie im Mietvertrag) ein fester monatlicher Betrag vereinbart werden, sondern auch Zahlungen in Abhängigkeit vom Umsatz oder Ertrag. Traditionell finden Pachtverträge in der Gastronomie und der Landwirtschaft (hier als Landpacht) Anwendung. Häufig ist auch die Pacht von kompletten Unternehmen, als Unternehmenspacht.
Dem Pachtvertrag ähnlich ist das verbundene Geschäft des Franchising beziehungsweise Franchise-Vertrag.
Der Pachtvertrag ist in Deutschland in den Vorschriften der §§ 581–597 BGB geregelt (Pacht: §§ 581 ff. BGB, Landpacht: §§ 585 ff. BGB).