Bauen im Innenbereich

Als Innenbereich hingegen werden die Gebiete der im Zusammenhang bebauter Grundstücke gemäß § 34 BauGB angesehen, welche nicht einem qualifizierten Bebauungsplan unterliegen.

Im Gegensatz zum Außenbereich, auf welchem eine Bebauung grundsätzlich nicht zulässig ist, ist ein Innenbereich demzufolge ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, welcher grundsätzlich generell bebaut werden darf, sofern ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt oder das betreffende Vorhaben den in § 34 Abs. 1 BauGB Regelungen entspricht. Diese besagen, dass das Bauvorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss; zudem muss seine Erschließung gesichert sein. Wie im Einzelnen die Art sowie das Maß der baulichen Nutzung definiert werden, bestimmt die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Darüber hinaus müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfüllt sein und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird keine Baugenehmigung für das betreffende Bauvorhaben erteilt.

Zu beachten ist, dass der Innenbereich sich ebenfalls noch auf die hinter einem bestehenden Haus gelegenen Hof- und Gartenflächen erstreckt. Demzufolge darf dort auch noch gebaut werden, allerdings bezieht sich diese Genehmigung nur auf Nebenanlagen.

wichtig beim Bauen im Innenbereich ist der Bebauungszusammenhang:

Der Bebauungszusammenhang wird angenommen, wenn eine tatsächlich vorhandene, aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung vorliegt. Dieser Zusammenhang ist auch gegeben, wenn inmitten der bebauten Fläche eine Baulücke klafft, die Fläche an sich aber den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Wie groß jedoch eine derartige Baulücke sein darf, ohne dass sie en Bebauungszusammenhang unterbricht, ist abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, wie beispielsweise der städtebaulichen Eigenarten.