Förderverein

Allgemein:

Für viele Organisationen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, ist die Gründung eines Fördervereins interessant. Bevor Sie einen Förderverein gründen, müssen Sie einige rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Fördervereine sind steuerbegünstigt

Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 57 Abgabenordnung (AO)) muss ein Verein seine Ziele grundsätzlich aus sich selbst heraus verwirklichen.
Einzige Ausnahme: So genannte Förder- oder Spendensammelvereine, die die Aufgabe haben, einem anderen Verein Geld zu beschaffen oder auf andere Weise zu unterstützen.

Der Förderverein ist als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein steuerbegünstigt und kann Spendenquittungen ausstellen. Dabei handelt es sich neben den Beiträgen der Mitglieder vor allem um Spenden von Firmen, Banken und sonstige Einnahmen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist ein zusätzlicher Anreiz für Privatpersonen und Unternehmen, Sach- und Geldspenden zu geben.

Die Gründungsidee:

Eine Vereinsgründung erfolgt in aller Regel nicht spontan, sondern nach vorheriger Absprache mit den Interessierten. Die Idee speziell zur Gründung eines Fördervereins geht zumeist einher mit einem größeren Projekt oder Investition einer Einrichtung. Der Wunsch, das Projekt zu verwirklichen, bündelt viele Interessen und bietet daher einen optimalen Anlass.

Wichtig ist, gleich bei der Gründung darauf zu achten, dass der Förderverein nicht nur aus einer Interessensgruppe der entsprechenden Einrichtung; sondern aus einem ausgewogenen Mix aus allen Ebenen besteht, d. h. sowohl haupt- als auch neben- als auch ehrenamtliche Mitarbeiter vertreten sind wie auch Menschen aus dem Freundeskreis und Netzwerk der Einrichtung. Am besten ist auch noch eine Besetzung mit den Meinungsträgern des Ortes oder der Region, um die Idee des Fördervereins öffentlicher zu gestalten und so erweiterte Möglichkeiten für die Bewerbung des Zweckes zu haben.

Die Satzung:

Im Prinzip gleicht die Satzung eines Fördervereins der eines herkömmlichen rechtsfähigen Vereins bis auf den Zweck.:

Ein konventioneller Verein hat eigene Ziele, die er mit in der Satzung mehr oder weniger definierten Mitteln und Methoden erreichen will. Er arbeitet also für seine Ziele.

Ein Förderverein jedoch hat nur ein Ziel: Die Förderung einer Einrichtung, eines Hauses oder eines Denkmals. Er arbeitet also nicht inhaltlich, sondern unterstützt die inhaltliche Arbeit der zu fördernden Einrichtung. Die Art und Weise dieser Unterstützung wird in der Satzung grob festgelegt, zum Beispiel durch Unterstützung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, durch die Durchführung von Veranstaltungen, durch Unterstützung bei der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter u.ä..

Da ein Förderverein in der Regel die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen will, so muss er seine gemeinnützige Zielrichtung auch in der Satzung verankern.

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten über

- den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
- die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge
- die Bildung des Vorstandes;
- die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, über die Form der Einberufung und über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Ohne diese Angaben wird das Registergericht den Verein nicht eintragen.

Die Satzung kann schließlich zahlreiche weitere Regelungen treffen, die im Einzelfall zweckmäßig erscheinen. Sie kann z.B. zusätzliche Rechte und Pflichten der Mitglieder (vgl. S. 14) oder die Zugehörigkeit des Vereins zu einem übergeordneten Verband vorsehen.

Nicht selten werden in der Satzung Befugnisse der verschiedenen Vereinsorgane (Vorstand, Mitgliederversammlung) abgegrenzt oder zusätzliche Organe (etwa Beiräte und Ausschüsse mit bestimmten Aufgaben) geschaffen oder Einzelheiten zur Willensbildung in der Mitgliederversammlung geregelt.