Schutzhütten

Schutzhütten( nach §62(1)1f, BO Bln) für Wanderinnen oder Wanderer, die jedem zugänglich
sind und keine Aufenthaltsräume haben.

Schutzhütten sind Gebäude, die wandernden oder reisenden Menschen bei
schlechtem Wetter Schutz oder die Möglichkeit zur Rast bieten sollen. Die
Gebäudeanforderungen müssen erfüllt sein, das heißt, die Hütten müssen
bedacht sein und eine allseitige Begrenzung besitzen. Die Schutzhütte darf
keine Aufenthaltsräume beinhalten.

Aufenthaltsräume:

Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur dem vorübergehenden
Gebrauch dienen, sondern dauerhaft und über einen längeren Zeitraum
genutzt werden können. Die Art, Häufigkeit und Dauer des
Aufenthalts in diesen Räumen ist nicht relevant. Sie müssen entweder dem
Wohnen dienen oder zu einer bestimmten Zeit, regelmäßig genutzt werden.
Als Aufenthaltsräume gelten unter anderem Wohn- und Schlafräume, Sport-,
Spiel- und Werkräume. Nicht als Aufenthaltsräume gelten Flure, Treppenräume,
Dachräume, Waschräume, Toiletten, Nebenräume, Lagerräume,
Schuppen und Garagen.
Für Aufenthaltsräume sind aus gesundheitlichen Gründen erhöhte Anforderungen
wie ein lichte Raumhöhe von mindestens 2,5 m und ausreichende
Lüftungs- und Beleuchtungsmöglichkeiten zu erfüllen.

Die Schutzhütte muss in Lage und Bauweise so gestaltet sein, dass
sie für jeden Passanten begehbar ist. Die Schutzhütte ist damit ein
ausschließlich öffentliches Gebäude.

Größe:

Die Schutzhütte ist in ihrer Größe nicht beschränkt. Sie ist weder in
der Länge, in der Breite noch in der Höhe definiert.